Wer Coronapositiv getestet wird und an Krebs, einem AUTOUNFALL, oder BLITZEINSCHLAG stirbt, wird in die Statistik "Cotonatote" aufgenommen!
Nachweis und Quelle
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html
Nachweis und Quelle
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html
Überall passiert "zufällig" das Gleiche. ""Flüchtlinge"" kommen an, verwenden verteilt. Dich die Lügenpresse nennt es "Fake News", seltsam, oder?
Forwarded from Henryk Stöckl
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Unfassbar: Nicht-deutsche Mitbürger stehlen deutschen Hilfsbedürftigen die letzten Lebensmittel!
Von den aktuellen Corona-Maßnahmen sind auch die Tafeln betroffen, die zwangsweise schließen müssen, wodurch tausende hilfsbedürftige Menschen nun mit weniger Essen auskommen müssen. Umso wichtiger sind Bürgerbündnisse, die ehrenamtlich Lebensmittel sammeln und hilfsbedürftigen Menschen zur Verfügung stellen.
Genau das macht auch eine Bürgerinitiative in Saarbrücken: An der Johanniskirche haben sie einen Gabenzaun eingerichtet, wo sich Hilfsbedürftige kostenfrei Lebensmittel & Kleidung mitnehmen können.
Diese Hilfsbereitschaft wird von manchen jedoch schamlos ausgenutzt.
Als ein Mann vor wenigen Tage gerade ein paar Tüten am Gabenzaun abgestellt hatte, sah er, wie sich eine nicht-deutsche Mitbürgerin mehrere Tüten, die für über 5 Personen gedacht waren, einsteckte. Anstatt die Tüten zurückzugeben, steckte sie später noch mehr ein. Eine ältere deutsche Frau war fassungslos: „Das ist eine Unverschämtheit!“
Von den aktuellen Corona-Maßnahmen sind auch die Tafeln betroffen, die zwangsweise schließen müssen, wodurch tausende hilfsbedürftige Menschen nun mit weniger Essen auskommen müssen. Umso wichtiger sind Bürgerbündnisse, die ehrenamtlich Lebensmittel sammeln und hilfsbedürftigen Menschen zur Verfügung stellen.
Genau das macht auch eine Bürgerinitiative in Saarbrücken: An der Johanniskirche haben sie einen Gabenzaun eingerichtet, wo sich Hilfsbedürftige kostenfrei Lebensmittel & Kleidung mitnehmen können.
Diese Hilfsbereitschaft wird von manchen jedoch schamlos ausgenutzt.
Als ein Mann vor wenigen Tage gerade ein paar Tüten am Gabenzaun abgestellt hatte, sah er, wie sich eine nicht-deutsche Mitbürgerin mehrere Tüten, die für über 5 Personen gedacht waren, einsteckte. Anstatt die Tüten zurückzugeben, steckte sie später noch mehr ein. Eine ältere deutsche Frau war fassungslos: „Das ist eine Unverschämtheit!“
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Während viele Europäer ums finanzielle Überleben fürchten...
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Vorfälle in Wien während der "Coronadiktatur" 2020 wegen "fehlender Maske"
7.4.2020 veröffentlicht
7.4.2020 veröffentlicht
Zuerst machten die monatelang nichts.
Dann zerstören sie die Wirtschaft in Österreich, jetzt werden nutzlose Masken angekauft!!!
https://www.epochtimes.de/china/unbrauchbare-schutzmasken-aus-china-nach-oesterreich-und-suedtirol-geliefert-a3207038.html
Dann zerstören sie die Wirtschaft in Österreich, jetzt werden nutzlose Masken angekauft!!!
https://www.epochtimes.de/china/unbrauchbare-schutzmasken-aus-china-nach-oesterreich-und-suedtirol-geliefert-a3207038.html
Epoch Times www.epochtimes.de
Unbrauchbare Schutzmasken aus China nach Österreich und Südtirol geliefert
Zumindest eine halbe Million FFP 2 und FFP3-Masken, die aus China nach Südtirol und Österreich geliefert wurden, funktionieren nicht. Das bestätigte das österreichische Wirtschaftsministerium. Ob die fehlerhaften Masken in Österreich bereits im Umlauf sind…
Hamburg, nach VOR ORT Untersuchung und Obduktion eines Mediziners in Hamburg (ca. 2Millionen Einwohner)
Keiner starb AN Corona, ALLES, Fakenews und Statistikfälschung!
Er wird zitiert:"Ich bin überzeugt, dass sich die Corona-Sterblichkeit nicht mal als Peak in der Jahressterblichkeit bemerkbar machen wird. Es gebe keinen Grund für Todesangst im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Krankheit in der Region"
Das schlägt ein! https://www.welt.de/regionales/hamburg/article207086675/Rechtsmediziner-Pueschel-In-Hamburg-ist-niemand-ohne-Vorerkrankung-an-Corona-gestorben.html?
Keiner starb AN Corona, ALLES, Fakenews und Statistikfälschung!
Er wird zitiert:"Ich bin überzeugt, dass sich die Corona-Sterblichkeit nicht mal als Peak in der Jahressterblichkeit bemerkbar machen wird. Es gebe keinen Grund für Todesangst im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Krankheit in der Region"
Das schlägt ein! https://www.welt.de/regionales/hamburg/article207086675/Rechtsmediziner-Pueschel-In-Hamburg-ist-niemand-ohne-Vorerkrankung-an-Corona-gestorben.html?
DIE WELT
Rechtsmediziner Püschel: „In Hamburg ist niemand ohne Vorerkrankung an Corona gestorben“ - WELT
Der renommierte Hamburger Rechtsmediziner Klaus Püschel hält die Angst vor Corona für übertrieben. Mit seinem Team obduziert er die Toten in Hamburg, und er stellt fest: Das Virus sei in diesen Fällen nur der letzte Tropfen gewesen.
Die rechtlichen Fakten zu "Ostererlass" und Betretungsverboten
06. April 2020 15:27 | Autor: Heinz Meditz und Georg Negwer
Die Regierung und die Medien haben in den letzten Tagen sehr viel Verwirrung und Unklarheit rund um die diversen Bertretungsverbote gestiftet, auch bei ihrer nunmehrigen jüngsten Pressekonferenz. Rechtlich ist aber die Lage im Gegensatz zu den verbreiteten Behauptungen eindeutig: Zusammenkünfte im privaten Bereich sind eindeutig erlaubt! In der Folge ein präziser Text zweier ausgewiesener Juristen, die das klarmachen:
Die Verordnung nach § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (98/2020) verbietet in § 1 in einer Generalklausel jedwedes Betreten öffentlicher Orte. In § 2 werden dann in den Ziffern 1 bis 4 vier konkrete Ausnahmen normiert (Gefahr, Hilfe, Einkaufen, Arbeit). In § 2 Z 5 erfolgt dann absurderweise eine den vorherigen Punkten widersprechende erneute Generalklausel, die jedwedes Betreten öffentlicher Orte generell ohne Vorliegen von Gründen erlaubt, wenn ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird oder die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
§ 6 normiert dann, dass im Falle von Kontrollen die Gründe nach § 2 glaubhaft zu machen sind, weshalb man öffentliche Orte betritt. Eine absurde Bestimmung, da ja die generelle Erlaubnis zum Betreten öffentlicher Orte nach § 2 Z 5 gerade keinen Grund vorsieht.
So viel zur juristischen Qualität von Verordnungen des Gesundheitsministers, die massiv in Bürgerrechte eingreifen und daher eigentlich besonders sorgfältig ausgearbeitet werden sollten.
Wenn schon das Betreten öffentlicher Orte mit Sicherheitsabstand ohne besonderen Grund generell erlaubt ist, dann sind mangels eines konkreten Verbots auch Besuche im häuslichen Bereich bisher gerade nicht verboten.
Der Radio-Innenpolitikchef des ORF Edgar Weinzettel behauptet z.B. im Morgenjournal vom 6. April ab 07:06 das glatte Gegenteil. Er behauptet, dass private Osterfeierlichkeiten "sowieso schon verboten waren". Dafür gibt es aber schlicht bisher keine Rechtsgrundlage.
Anzeigen wegen der als "Corona-Party" bezeichneten privaten Zusammenkünfte werden juristisch im Sand verlaufen, erst durch den "Oster-Erlass" hätte sich das geändert.
Dieser "Oster-Erlass" hätte sich auf die Verordnungsermächtigung nach § 15 EpidemieG gestützt. Bezirksverwaltungsbehörden werden in § 15 EpidemieG ermächtigt, per Verordnungen das Zusammenkommen von Menschen zu untersagen. Dafür sind folgende drei Voraussetzungen notwendig:
Es muss sich dabei um eine Veranstaltung handeln. Was eine Veranstaltung ist, wird in den VeranstaltungsG der Länder definiert, in Salzburg beispielsweise müssen sie nach § 1 VeranstaltungG z.B. "allgemein zugänglich" sein.
Es muss sich um ein "Zusammenströmen größerer Menschenmengen" handeln. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist bei größeren Menschenmengen von zumindest einigen Dutzend Teilnehmern auszugehen.
Die Zeitdauer des Verbots ist auf die "unbedingte Erforderlichkeit" der Maßnahme beschränkt und ist an den "Umfang des Auftretens der Erkrankung" gebunden.
Das Verbot selbst darf nur ausgesprochen werden, wenn es für den Schutz vor einer Weiterverbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung "unbedingt erforderlich" ist. Es handelt sich also um eine Ultima ratio, wenn es keine anderen Mitteln mehr gibt, um eine Weiterverbreitung unter Kontrolle zu bringen.
Der Ostererlass
Der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 1. April 2020 in Hinblick auf Verordnungen von Bezirksverwaltungsbehörden nach § 15 EpidemieG: Dieser nun zurückgenommene "Ostererlass" verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörden, Verordnungen nach § 15 EpidemieG zu erlassen. Solche Verordnungen wären aber gesetzeswidrig, da sie von der Verordnungsermächtigung von § 15 EpidemieG bei weitem nicht gedeckt sind:
Erstens sollen laut Oster-Erlass nicht bloß allgemein zugängliche Veranstaltungen verboten werden, sondern jedwede "private Zusammenkünfte" in einem geschlossenen Raum.
Zweitens wird nicht das "Zusammenströmen größerer Menschenmengen" untersagt, sondern schon die Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen, die n
06. April 2020 15:27 | Autor: Heinz Meditz und Georg Negwer
Die Regierung und die Medien haben in den letzten Tagen sehr viel Verwirrung und Unklarheit rund um die diversen Bertretungsverbote gestiftet, auch bei ihrer nunmehrigen jüngsten Pressekonferenz. Rechtlich ist aber die Lage im Gegensatz zu den verbreiteten Behauptungen eindeutig: Zusammenkünfte im privaten Bereich sind eindeutig erlaubt! In der Folge ein präziser Text zweier ausgewiesener Juristen, die das klarmachen:
Die Verordnung nach § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (98/2020) verbietet in § 1 in einer Generalklausel jedwedes Betreten öffentlicher Orte. In § 2 werden dann in den Ziffern 1 bis 4 vier konkrete Ausnahmen normiert (Gefahr, Hilfe, Einkaufen, Arbeit). In § 2 Z 5 erfolgt dann absurderweise eine den vorherigen Punkten widersprechende erneute Generalklausel, die jedwedes Betreten öffentlicher Orte generell ohne Vorliegen von Gründen erlaubt, wenn ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird oder die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
§ 6 normiert dann, dass im Falle von Kontrollen die Gründe nach § 2 glaubhaft zu machen sind, weshalb man öffentliche Orte betritt. Eine absurde Bestimmung, da ja die generelle Erlaubnis zum Betreten öffentlicher Orte nach § 2 Z 5 gerade keinen Grund vorsieht.
So viel zur juristischen Qualität von Verordnungen des Gesundheitsministers, die massiv in Bürgerrechte eingreifen und daher eigentlich besonders sorgfältig ausgearbeitet werden sollten.
Wenn schon das Betreten öffentlicher Orte mit Sicherheitsabstand ohne besonderen Grund generell erlaubt ist, dann sind mangels eines konkreten Verbots auch Besuche im häuslichen Bereich bisher gerade nicht verboten.
Der Radio-Innenpolitikchef des ORF Edgar Weinzettel behauptet z.B. im Morgenjournal vom 6. April ab 07:06 das glatte Gegenteil. Er behauptet, dass private Osterfeierlichkeiten "sowieso schon verboten waren". Dafür gibt es aber schlicht bisher keine Rechtsgrundlage.
Anzeigen wegen der als "Corona-Party" bezeichneten privaten Zusammenkünfte werden juristisch im Sand verlaufen, erst durch den "Oster-Erlass" hätte sich das geändert.
Dieser "Oster-Erlass" hätte sich auf die Verordnungsermächtigung nach § 15 EpidemieG gestützt. Bezirksverwaltungsbehörden werden in § 15 EpidemieG ermächtigt, per Verordnungen das Zusammenkommen von Menschen zu untersagen. Dafür sind folgende drei Voraussetzungen notwendig:
Es muss sich dabei um eine Veranstaltung handeln. Was eine Veranstaltung ist, wird in den VeranstaltungsG der Länder definiert, in Salzburg beispielsweise müssen sie nach § 1 VeranstaltungG z.B. "allgemein zugänglich" sein.
Es muss sich um ein "Zusammenströmen größerer Menschenmengen" handeln. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist bei größeren Menschenmengen von zumindest einigen Dutzend Teilnehmern auszugehen.
Die Zeitdauer des Verbots ist auf die "unbedingte Erforderlichkeit" der Maßnahme beschränkt und ist an den "Umfang des Auftretens der Erkrankung" gebunden.
Das Verbot selbst darf nur ausgesprochen werden, wenn es für den Schutz vor einer Weiterverbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung "unbedingt erforderlich" ist. Es handelt sich also um eine Ultima ratio, wenn es keine anderen Mitteln mehr gibt, um eine Weiterverbreitung unter Kontrolle zu bringen.
Der Ostererlass
Der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 1. April 2020 in Hinblick auf Verordnungen von Bezirksverwaltungsbehörden nach § 15 EpidemieG: Dieser nun zurückgenommene "Ostererlass" verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörden, Verordnungen nach § 15 EpidemieG zu erlassen. Solche Verordnungen wären aber gesetzeswidrig, da sie von der Verordnungsermächtigung von § 15 EpidemieG bei weitem nicht gedeckt sind:
Erstens sollen laut Oster-Erlass nicht bloß allgemein zugängliche Veranstaltungen verboten werden, sondern jedwede "private Zusammenkünfte" in einem geschlossenen Raum.
Zweitens wird nicht das "Zusammenströmen größerer Menschenmengen" untersagt, sondern schon die Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen, die n